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Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist ein ganz eigenes Fachgebiet. Finanzierung, Bebauungspläne, Vermarktung, Verhandlungen – es gibt so viele Aspekte, mit denen man nicht täglich zu tun hat, und das wirft oft Fragen auf. Wir helfen Ihnen gerne mit Informationen und Beratung. Während der Bürozeiten können Sie uns jederzeit anrufen oder vorbeikommen. Hier finden Sie schon einmal Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Immobilie kaufen
Ja, das ist erlaubt. Eine Verhandlung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verkauf. Außerdem möchte der Verkäufer in der Regel wissen, ob es noch weiteres Interesse gibt. Der Verkaufsmakler darf auch mit mehreren Interessenten gleichzeitig verhandeln, muss dies jedoch allen Beteiligten deutlich mitteilen. In der Praxis wird der Makler potenzielle Käufer oft darüber informieren, dass bereits ein Angebot vorliegt oder Verhandlungen laufen. Angaben über die Höhe der Gebote macht er nicht, da dies zu Überbietungen führen könnte.
Ja, das ist erlaubt. Manchmal gibt es so viele Interessenten, die den Angebotspreis bieten oder diesem nahekommen, dass es schwierig ist zu bestimmen, wer der beste Käufer ist. In einem solchen Fall kann der Verkäufer – auf Empfehlung seines Maklers – beschließen, das Bietverfahren zu ändern, zum Beispiel in ein Angebotsverfahren mit Frist. Dabei erhalten alle Bieter die gleiche Chance, ein Angebot abzugeben. Der Makler muss selbstverständlich zuvor gemachte Zusagen oder Vereinbarungen einhalten, bevor das Verfahren geändert wird.
Nein, das ist nicht erforderlich. Der Verkäufer entscheidet gemeinsam mit dem Makler, mit wem er in Verhandlung tritt. Fragen Sie als Käufer im Voraus den Makler nach dem angewandten Verkaufsverfahren, um Enttäuschungen zu vermeiden.
Wenn sich Verkäufer und Käufer über die wichtigsten Punkte einig sind – darunter Preis, Übergabetermin, auflösende Bedingungen und eventuelle Vereinbarungen über bewegliche Güter –, legt der beauftragte Vastgoednederland-Makler diese Absprachen im Kaufvertrag fest.
Der Kauf kommt erst zustande, wenn beide Parteien den Kaufvertrag unterzeichnet haben. Auflösende Bedingungen sind dabei besonders wichtig. Wenn Sie solche Bedingungen im Vertrag aufgenommen haben möchten, müssen Sie dies bereits in die Verhandlungen einbringen. Als Käufer haben Sie nicht automatisch Anspruch auf auflösende Bedingungen. Käufer und Verkäufer müssen sich über ergänzende Vereinbarungen und auflösende Bedingungen einigen, bevor der Kaufvertrag erstellt wird.
Beispiele für auflösende Bedingungen sind: Finanzierungsvorbehalt, negative Ergebnisse aus einem Baugutachten, das Nicht-Erhalten einer nationalen Hypothekengarantie oder die No-Risk-Klausel.
Der Kauf kommt erst zustande, wenn der Kaufvertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Das ergibt sich aus dem niederländischen Gesetz „Wet Koop onroerende zaak“ und nennt sich Schriftformerfordernis. Eine mündliche oder per E-Mail bestätigte Vereinbarung reicht also nicht aus.
Sobald Käufer und Verkäufer den Kaufvertrag unterzeichnet haben und der Käufer ein Exemplar erhalten hat, beginnt für den privaten Käufer die gesetzliche Widerrufsfrist (siehe Frage 6). Innerhalb dieser Frist kann der Käufer noch vom Kauf zurücktreten. Nach Ablauf der Frist ist der Kauf endgültig, es sei denn, eine auflösende Bedingung tritt in Kraft.
Die gesetzlich festgelegte dreitägige Widerrufsfrist bedeutet, dass Sie als Käufer den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen auflösen können. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald Ihnen eine Kopie des unterzeichneten Kaufvertrags ausgehändigt wurde.
Die Frist kann länger als drei Tage dauern, wenn sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet. Dafür gelten spezielle Regelungen. Der Makler von Vastgoednederland kann Ihnen genau sagen, bis wann die Widerrufsfrist läuft.
Als Käufer haben Sie eine Untersuchungspflicht. Von Ihnen wird erwartet, dass Sie sich über den Zustand der Immobilie informieren. Mängel, die Sie bei der Besichtigung hätten erkennen können, liegen in Ihrer Verantwortung und können später nicht als versteckte Mängel geltend gemacht werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über wesentliche Umstände zu informieren (Offenlegungspflicht). Schwere oder unerwartete Mängel, wie z. B. ein Leck, fallen darunter. Solche Mängel sowie diejenigen, die vom Verkäufer angegeben wurden, können in die Verhandlungen einbezogen werden.
Als Käufer dürfen Sie den Notar auswählen, bei dem die Eigentumsübertragung der Immobilie stattfinden wird. Dieser Notar wird auch die Hypothekenteile des Verkäufers löschen. Für das Löschen dieser Hypotheken fallen Kosten an, die vom Verkäufer getragen werden. Die Tarife für die Löschung einer Hypothek variieren je nach Notariat erheblich.
Der Makler des Verkäufers vertritt die Interessen des Verkäufers. Er wird den Verkäufer während des Verkaufsprozesses beraten. Daher kann und darf der Makler des Verkäufers nicht gleichzeitig Ihre Interessen vertreten. Er kann Ihnen jedoch relevante Informationen zur Verfügung stellen.
Vastgoednederland verwendet die Allgemeinen Verbrauchsbedingungen. Die aktuellsten Bedingungen finden Sie unter https://vastgoednederland.nl/algemene-voorwaarden oder Sie erhalten sie direkt bei uns.
Sie befinden sich erst dann in Verhandlungen mit dem Verkäufer, wenn dieser auf Ihr Angebot reagiert, indem er ein Gegenangebot macht oder ausdrücklich angibt, dass Sie sich in Verhandlungen befinden. Sie sind also noch nicht in Verhandlungen, wenn der Verkaufsmakler lediglich sagt, dass er Ihr Angebot mit dem Verkäufer besprechen wird.
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